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Ratgeber für Nordrhein-Westfalen

Gutachterausschuss in NRW: Aufgaben und Daten

Wer Bodenrichtwerte in NRW ermittelt, wo Kaufpreissammlung und Marktberichte entstehen und wann Sie den örtlichen Ausschuss kontaktieren sollten.

Ein rundes Tischmodell mit kleinen Häusern und Grundstücksflächen, umgeben von drei leeren Stühlen.
Illustration

Die örtlichen Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ermitteln in Nordrhein-Westfalen Bodenrichtwerte aus Marktdaten, führen Kaufpreissammlungen und veröffentlichen weitere Daten zur Wertermittlung. Die Werte sind über BORIS-NRW zugänglich; lokale Berichte und Erläuterungen finden Sie beim zuständigen Ausschuss. Für den Wert eines einzelnen Grundstücks reicht der Richtwert allein nicht. Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert.

Kurz gesagt

  • Gutachterausschüsse sind nach § 192 BauGB selbständig und unabhängig.
  • Sie werten beurkundete Vorgänge aus und ermitteln Richtwerte sowie weitere Marktdaten.
  • BORIS-NRW zeigt Daten landesweit; die örtliche Stelle kann lokale Methoden erklären.
  • Die Kaufpreissammlung ist nicht als offene Liste aller Einzelverkäufe frei abrufbar.
  • Ein Verkehrswertgutachten betrifft ein konkretes Objekt und ist etwas anderes als eine Richtwertauskunft.

Wer die amtlichen Werte festlegt

§ 192 BauGB sieht selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse für die Grundstückswertermittlung vor. In NRW regelt die GrundWertVO NRW ihre Organisation. Grundsätzlich wird ein Ausschuss für einen Kreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große kreisangehörige Stadt gebildet; gemeinsame Ausschüsse sind möglich. Deshalb ist für eine Adresse nicht immer die politische Gemeinde selbst die veröffentlichende Stelle. Suchen Sie den zuständigen Ausschuss anhand des tatsächlichen Zuständigkeitsbereichs.

Die Ausschüsse arbeiten mit einer Geschäftsstelle. Diese unterstützt Datensammlung, Veröffentlichung, Auskünfte und die Vorbereitung von Gutachten. BORIS-NRW ist nach § 3 Abs. 3 GrundWertVO NRW das landesweite Grundstücksmarktinformationssystem. Es bündelt die bereitgestellten Produkte, nimmt dem örtlichen Ausschuss aber nicht die fachliche Verantwortung für die von ihm ermittelten lokalen Daten ab.

Für Bürger ist diese Rollenverteilung praktisch: Den aktuellen Bodenrichtwert können Sie meist zuerst online nachschlagen. Wenn eine Zonengrenze unklar ist, eine Erläuterung zum lokalen Modell fehlt oder ein besonderer Bewertungsfall vorliegt, ist die Geschäftsstelle des zuständigen Ausschusses die fachliche Anlaufstelle. Für Baurecht sind dagegen Bau- und Planungsbehörden zuständig; der Gutachterausschuss erteilt durch einen Bodenrichtwert keine Baugenehmigung.

Wie die Kaufpreissammlung entsteht

Nach § 195 BauGB wird jeder Vertrag, mit dem Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt übertragen werden soll, von der beurkundenden Stelle in Abschrift an den Gutachterausschuss gesendet. Die Vorschrift erfasst auch bestimmte weitere Rechtsvorgänge. Der Ausschuss führt diese Vorgänge in einer Kaufpreissammlung und wertet sie aus. So entsteht eine Grundlage, die näher an tatsächlich vereinbarten Preisen liegt als eine Sammlung von Online-Angeboten.

Die Kaufpreissammlung ist aber keine frei zugängliche Datenbank aller Nachbarverkäufe. § 195 BauGB beschränkt ihre Übermittlung und sieht Auskünfte bei berechtigtem Interesse nach landesrechtlichen Regeln vor. Die GrundWertVO NRW enthält dazu ein eigenes Auskunftsverfahren. Fragen Sie die örtliche Geschäftsstelle, welche anonymisierten Auskünfte für Ihren Zweck möglich sind, welche Angaben sie benötigt und ob Gebühren anfallen. Ein allgemeines Recht auf Einsicht in persönliche Vertragsdaten lässt sich aus der Existenz der Sammlung nicht ableiten.

Beim Auswerten von Kaufpreisen sind Bereinigungen und Auswahl wichtig. Nicht jeder Vertrag taugt als normaler Vergleich für jede Zone. Grundstücksart, Rechte, Bebauung, Stichtag und ungewöhnliche Umstände können die Vergleichbarkeit beeinflussen. Der Ausschuss wertet die Daten fachlich aus; die daraus abgeleiteten Richtwerte sind keine einfache arithmetische Liste aller Kaufpreise einer Straße.

Welche Produkte Sie nutzen können

§ 193 Abs. 5 BauGB nennt neben den Bodenrichtwerten weitere Daten, die für Bewertungen erforderlich sind: Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Umrechnungskoeffizienten und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke. Nicht jede Kennzahl ist für jeden Objekttyp in jeder Region gleich gut verfügbar. Die örtlichen Veröffentlichungen erläutern, welche Daten ermittelt wurden, auf welcher Stichprobe sie beruhen und in welchem Modell sie eingesetzt werden dürfen.

Die GrundWertVO NRW sieht örtliche Grundstücksmarktberichte vor. Sie enthalten Marktentwicklung und Bewertungsdaten des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. Nutzen Sie für ein Kölner Grundstück daher den Kölner Bericht, für ein Düsseldorfer Grundstück den Düsseldorfer und so weiter. Ein Koeffizient aus einem anderen Markt sollte nicht ohne fachliche Prüfung übertragen werden. Der Guide zu Umrechnungskoeffizienten erklärt die Rolle dieser Daten genauer.

BORIS-NRW stellt die Richtwertzonen und zugehörige Merkmale bereit. Der dort gezeigte amtliche Bodenrichtwert ist nach § 13 Abs. 2 ImmoWertV ein einzelner Wert je Zone, keine amtliche Spanne. Eine redaktionelle oder kommerzielle Einordnung kann zusätzlich eine eigene Bandbreite beschreiben, muss sie aber klar vom amtlichen Wert trennen. Der BORIS-NRW-Leitfaden zeigt, welche Angaben Sie beim Abruf sichern sollten.

Wann neue Werte erscheinen

Das Bundesrecht in § 196 BauGB nennt mindestens zweijährliche Ermittlung, sofern keine häufigere Ermittlung bestimmt wird. NRW hat diese Häufigkeit in § 37 GrundWertVO NRW konkretisiert: Bodenrichtwerte werden jährlich zum 1. Januar ermittelt. Die Lieferung für das Informationssystem ist dort bis zum 31. März vorgesehen, die Übernahme binnen einer Woche. Daraus folgt keine Garantie, dass jede lokale Internetseite schon Anfang Januar aktualisiert ist. Prüfen Sie den angezeigten Jahrgang und die amtliche Veröffentlichungsnachricht.

Der Jahrgang ist besonders wichtig bei Verkäufen, Steuern und historischen Fragen. Ein Wert zum 1. Januar 2026 sagt nicht automatisch, was am 1. Januar 2022 galt. BORIS und das NRW-Archiv bieten frühere Daten; welche Fassung für einen konkreten steuerlichen Fall maßgeblich ist, sollte bei Bedarf mit der zuständigen Stelle geklärt werden. Der Guide zu historischen Bodenrichtwerten beschreibt die Recherche. Ein heute aktueller Bericht ersetzt keine stichtagsbezogene historische Bewertung.

Wann ein Gutachten sinnvoll ist

§ 193 BauGB ermächtigt den Ausschuss unter bestimmten Antragsvoraussetzungen zu Verkehrswertgutachten für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken. Ein solches Gutachten untersucht das konkrete Objekt und seinen Bewertungsstichtag. Es kann beispielsweise bei einer Erbauseinandersetzung, einer schwierigen Preisfrage oder einem Streit über objektspezifische Merkmale relevant sein. Ob Sie antragsberechtigt sind, welche Unterlagen nötig sind und was das Verfahren kostet, klärt die örtliche Geschäftsstelle.

§ 193 Abs. 3 BauGB sagt zugleich, dass Gutachten grundsätzlich keine bindende Wirkung haben, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Ein Gutachten ist also eine fachlich begründete Bewertung, keine generelle behördliche Festsetzung eines Verkaufspreises. Sein Zweck ist auch nicht identisch mit der Orientierung durch einen Bodenrichtwert.

Der Bodenrichtwert-Bericht für NRW erläutert für den Stichtag 01.01.2026 die Richtwertzone Ihres Grundstücks, von einem Menschen geprüft und mit Quellen belegt. Er ist kein amtliches Gutachten des Ausschusses und beantwortet keine historischen Steuerfälle. Bei strittigem Baurecht, ungewöhnlichen Belastungen oder einem Beweisbedarf sollten Sie die zuständige Behörde beziehungsweise eine qualifizierte Bewertung einschalten.

So finden Sie die richtige Stelle

Beginnen Sie mit der Adresse oder Lage in BORIS-NRW. Notieren Sie die Zonennummer, den Stichtag und die Bezeichnung des zuständigen Ausschusses. Über GARS.NRW können Sie dessen Produktseite und Kontaktdaten finden. Lesen Sie vor einer Anfrage den örtlichen Marktbericht und die Hinweise zum konkreten Produkt. Oft beantwortet bereits die Legende, warum zwei benachbarte Zonen verschiedene Merkmale tragen.

Formulieren Sie bei einer Anfrage Ihr Ziel genau: Brauchen Sie den amtlichen Richtwert zu einem alten Stichtag, eine Erklärung der Zonengrenze, eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung oder ein Verkehrswertgutachten? Legen Sie Adresse, Flurstück, Stichtag und vorhandene Unterlagen bei. So kann die Geschäftsstelle das passende Verfahren nennen. Diese Einordnung ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

Welche Frage Sie an wen richten

Geht es um den amtlichen Richtwert, seine Zone oder eine lokale Umrechnungstabelle, ist der örtliche Gutachterausschuss der richtige Startpunkt. Geht es um die Zulässigkeit eines Bauvorhabens, wenden Sie sich an die kommunale Bauverwaltung. Ein Steuerbescheid oder dessen Berechnungsgrundlagen gehören zum Finanzamt; der kommunale Hebesatz der Grundsteuer wird von der Gemeinde festgelegt. Ein Richtwertfehler und ein Fehler bei der Steuerfestsetzung sind verschiedene Fragen und können unterschiedliche Unterlagen und Fristen betreffen.

Für die Bestimmung eines aktuellen Kaufpreises können Makler, Sachverständige und Käufer unterschiedliche Sichtweisen einbringen. Nur der Gutachterausschuss veröffentlicht den amtlichen Richtwert. Ein privater Bericht darf amtliche Daten erläutern, sollte aber eigene Schätzungen klar kennzeichnen. Wenn Sie ein Verkehrswertgutachten brauchen, fragen Sie ausdrücklich nach Gegenstand, Bewertungsstichtag, antragsberechtigter Person und voraussichtlichem Verfahren. Eine allgemeine Richtwertauskunft wird dadurch nicht zum Gutachten.

Ein häufiger Irrtum betrifft die Auskunft aus der Kaufpreissammlung: Wer eine Preiszahl für ein Nachbarhaus sucht, bekommt nicht automatisch dessen vollständigen Vertrag. Die gesetzliche Sammlung dient der amtlichen Auswertung und unterliegt Zugangsbeschränkungen. Fragen Sie nach einem zulässigen, anonymisierten Auszug oder nach bereits veröffentlichten aggregierten Marktdaten. So erhalten Sie eine für Ihren Zweck eher geeignete und datenschutzgerechte Grundlage.

Quellen

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