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Ratgeber für Nordrhein-Westfalen

Bodenrichtwertauskunft beantragen: Kosten und Ablauf

Wann eine schriftliche Bodenrichtwertauskunft nötig ist, wie Sie sie beim Gutachterausschuss beantragen, was sie kostet und was sie nicht enthält.

Ein runder Tisch mit dem Modell einer Siedlung mit Häusern und Grundstücken, an dem drei leere Stühle stehen.
Illustration

Den Bodenrichtwert für ein Grundstück können Sie im Bodenrichtwertportal des Landes nachschlagen, in vielen Ländern kostenlos. Eine schriftliche Bodenrichtwertauskunft stellt die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses auf Antrag aus, gegen eine Gebühr, die je nach Land unterschiedlich geregelt ist. Sie bestätigt den amtlichen Richtwert einer Zone zu einem Stichtag. Eine Bewertung Ihres Grundstücks ist sie nicht, und der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert.

Kurz gesagt

  • Nach § 196 Abs. 3 BauGB kann jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
  • Die Online-Abfrage im Länderportal ist in Berlin, Brandenburg, Hamburg und NRW gebührenfrei, in Berlin und Brandenburg einschließlich PDF-Ausdruck.
  • Für die schriftliche Auskunft gelten Gebühren nach Landes- oder Ortsrecht, zum Beispiel 32 Euro je Bodenrichtwert in Berlin oder 39 Euro in Dresden.
  • Ob ein Portalausdruck genügt oder eine schriftliche Auskunft nötig ist, entscheidet die Stelle, die den Nachweis verlangt.
  • Für einen niedrigeren Wert gegenüber dem Finanzamt nennt § 198 BewG ein Gutachten, keine Richtwertauskunft.

Was kostenlos online abrufbar ist

Die Gutachterausschüsse müssen die Bodenrichtwerte veröffentlichen und an die Finanzbehörden übermitteln (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Online geschieht das über das Bodenrichtwertportal des jeweiligen Landes. Einige Beispiele aus den amtlichen Angaben:

  • Berlin: BORIS Berlin bietet eine kostenfreie Onlineabfrage aller Jahrgänge seit 1964. Für die Jahrgänge ab 2002 lässt sich ein Kartenausschnitt mit dem Richtwert als PDF ausdrucken. Der Service Berlin nennt für den Onlineabruf einschließlich PDF keine Gebühr.
  • Brandenburg: Ansicht und PDF-Ausdruck im Portal BORIS Brandenburg sind gebührenfrei. Eine mündliche oder telefonische Auskunft der Geschäftsstelle ist für die erste Viertelstunde ebenfalls gebührenfrei.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Einsicht in Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung über Geodatendienste ist nach § 2 Abs. 4 VermWertKostO NRW gebührenfrei. Für die Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren sieht der Kostentarif unter Nr. 5.3.1 keine Gebühr vor.
  • Hamburg: Auszüge über den Onlinedienst BORIS.HH sind kostenlos und nach Angabe der Stadt in wenigen Minuten erstellt.

Daneben gibt es BORIS-D, ein länderübergreifendes Portal mehrerer Länder. Es läuft nach eigener Beschreibung zusätzlich zu den amtlichen Auskunftsportalen der Länder und liefert erste allgemeine Informationen. Der Berliner Gutachterausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass amtliche Auskünfte zu Bodenrichtwerten, insbesondere für steuerliche Zwecke, weiterhin nur über die Länderportale der Gutachterausschüsse einzuholen sind. Wer einen Nachweis braucht, sollte also das Portal des Landes nutzen, in dem das Grundstück liegt.

Wann Sie eine schriftliche Auskunft brauchen

Für die eigene Orientierung reicht meist der Blick ins Länderportal. Eine schriftliche Auskunft wird typischerweise dann gefragt, wenn eine andere Stelle einen Beleg verlangt, etwa eine Bank bei der Finanzierung, das Finanzamt, ein Nachlassbeteiligter oder ein Gericht. Ob dafür ein PDF-Ausdruck aus dem Länderportal genügt oder eine schriftliche Auskunft der Geschäftsstelle verlangt wird, legt die anfragende Stelle fest. Fragen Sie vor dem Antrag nach, welche Form sie akzeptiert. So vermeiden Sie eine Gebühr, die nicht nötig gewesen wäre.

Eine schriftliche Auskunft kann auch sinnvoll sein, wenn die Zuordnung unklar ist: Das Grundstück liegt an einer Zonengrenze, es ist für den gesuchten Stichtag kein Ausdruck im Portal verfügbar, oder Sie benötigen einen älteren Jahrgang mit Erläuterung. Gesucht wird oft nach einer „Bodenrichtwertbescheinigung“. In den hier zitierten Gebührenordnungen heißt die Leistung schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte.

Bei Erbschaft und Schenkung kommt es auf den Bewertungsstichtag des Erwerbs an, nicht auf den heute angezeigten Jahrgang. Der Leitfaden zu Bodenrichtwert bei Erbschaft und Schenkung erklärt, welcher Richtwert steuerlich maßgeblich ist.

Wer die Auskunft erteilt und wie Sie sie beantragen

Zuständig ist die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Wie die Ausschüsse zugeschnitten sind, regelt jedes Land selbst. In Berlin und Hamburg gibt es jeweils einen Ausschuss für die ganze Stadt, in Flächenländern meist mehrere. Notieren Sie beim Abruf im Länderportal, welcher Ausschuss den Wert veröffentlicht hat. Wie die Ausschüsse in NRW organisiert sind, beschreibt der Leitfaden zum Gutachterausschuss in NRW.

Der Antrag ist meist formlos möglich. Hamburg nennt ausdrücklich den schriftlichen Antrag per Post oder E-Mail an die Geschäftsstelle. Andere Ausschüsse bieten Formulare oder Online-Anträge an. Geben Sie im Antrag an:

  1. Adresse oder Lagebezeichnung, möglichst auch Gemarkung, Flur und Flurstück.
  2. Den gewünschten Stichtag oder Jahrgang.
  3. Den Zweck, zum Beispiel Vorlage beim Finanzamt oder bei der Bank.
  4. Die Zahl der Werte, falls das Grundstück in mehreren Zonen liegt.

Der Zweck ist wichtig, weil die Geschäftsstelle dann sagen kann, ob statt einer Richtwertauskunft eine andere Leistung passt, etwa eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung oder ein Gutachten.

Was die Auskunft kostet

Die Gebühren sind nicht bundesweit einheitlich. Je nach Land gelten eine Landesgebührenordnung oder eine kommunale Satzung, teils mit festem Betrag je Bodenrichtwert, teils nach Zeitaufwand. Beispiele nach den amtlichen Quellen (Stand 16.10.2026):

OrtSchriftliche BodenrichtwertauskunftGrundlage
Berlin32,00 Euro je BodenrichtwertVermGebO, Tarifstelle 7004 (Auszug, Stand 17.12.2022)
Brandenburg17,50 Euro je angefangene ViertelstundeGebührenbeispiele des Gutachterausschusses, gültig ab 20.01.2026
Nordrhein-WestfalenZeitgebühr, 27 Euro je angefangene Arbeitsviertelstunde, soweit gebührenpflichtigVermWertKostO NRW § 2 Abs. 7, Kostentarif Nr. 5.3.2.2
Dresden39,00 Euro je BodenrichtwertGutachterausschusskostensatzung, in Kraft seit 01.01.2026
Hamburgkostenpflichtig, Betrag nach Preisverzeichnis des LGVAngabe des Hamburg Service

In NRW ist die schriftliche Richtwertauskunft im Kostentarif nicht als eigener Festbetrag aufgeführt. Die Bereitstellung sonstiger Dokumente und Daten durch Personal wird nach der Zeitgebühr berechnet; für Auskünfte im Sinne des Landesgebührengesetzes gilt sie nach § 2 Abs. 7 VermWertKostO NRW erst, wenn sie mehr als eine halbe Arbeitsstunde benötigen. Wie viel anfällt, hängt also vom Aufwand ab. Fragen Sie bei jedem Ausschuss vorab nach dem voraussichtlichen Betrag und ob Versandkosten hinzukommen.

Wie lange es dauert

Der Onlineabruf ist sofort erledigt. Für schriftliche Anträge nennt Hamburg eine Bearbeitungszeit von 1 bis 3 Tagen. Für die anderen hier genannten Ausschüsse haben wir keine veröffentlichte Frist gefunden. Planen Sie einige Tage ein. Wenn eine Frist von Bank oder Finanzamt läuft, sagen Sie das im Antrag.

Was die Auskunft nicht enthält

Die Auskunft gibt den amtlichen Bodenrichtwert der Zone wieder. Dieser bezieht sich nach § 13 ImmoWertV auf ein unbebautes und fiktives Bodenrichtwertgrundstück mit den vorherrschenden Merkmalen der Zone. Je Zone gibt es genau einen Wert, keine Spanne. Abweichungen Ihres Grundstücks bei Größe, Zuschnitt, Nutzung oder Erschließung sind darin nicht berücksichtigt. Ein Gebäude ist nicht enthalten.

Die Auskunft ist deshalb kein Verkehrswertgutachten. Ein solches Gutachten erstellt der Gutachterausschuss nach § 193 Abs. 1 BauGB auf Antrag, unter anderem von Eigentümern, Pflichtteilsberechtigten, Gerichten und Behörden. Auch dieses Gutachten hat nach § 193 Abs. 3 BauGB keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Will jemand gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, nennt § 198 Abs. 2 BewG als regelmäßigen Nachweis ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines bestellten oder zertifizierten Sachverständigen. Eine Richtwertauskunft erfüllt diese Rolle nicht. Mehr dazu im Beitrag Bodenrichtwert und Verkehrswert: der Unterschied.

Wenn Sie den Wert erklärt haben möchten

Manchmal ist nicht der amtliche Beleg das Problem, sondern das Verständnis: Welche Zone gilt für das Flurstück, welcher Stichtag passt, und wie weit entspricht das eigene Grundstück dem Bodenrichtwertgrundstück? Der Bodenrichtwert-Bericht ordnet Ihrem Grundstück die passende Zone zu, nennt Stichtag und Merkmale und stellt sie den Angaben zu Ihrem Grundstück gegenüber, von einem Menschen geprüft und mit Quellen belegt. Er ist kein amtliches Dokument. Verlangt eine Behörde, Bank oder ein Gericht eine Auskunft des Gutachterausschusses, ersetzt der Bericht sie nicht.

Dieser Leitfaden ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Gebühren und Verfahren können sich ändern. Maßgeblich sind die aktuellen Angaben des zuständigen Gutachterausschusses.

Quellen

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