Ratgeber für Nordrhein-Westfalen
Kaufpreis über oder unter dem Bodenrichtwert
Ein Kaufpreis kann vom Bodenrichtwert abweichen. So prüfen Sie Grundstück, Gebäude, Stichtag und mögliche Folgen ohne starre Preisregel.

Ein Grundstück darf zu einem Preis verkauft werden, der über oder unter dem Bodenrichtwert liegt. Der Richtwert ist kein gesetzlicher Mindestpreis, Höchstpreis oder Pflichtpreis für den Notar. Er beschreibt einen durchschnittlichen Bodenwert für ein typisches Grundstück in einer Zone zu einem bestimmten Stichtag. Der vereinbarte Kaufpreis hängt vom konkreten Objekt und der Verhandlung ab. Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert.
Kurz gesagt
- Ein Kaufpreis über dem Richtwert ist nicht automatisch überhöht.
- Ein Kaufpreis unter dem Richtwert ist nicht automatisch ein Rechtsverstoß oder eine Schenkung.
- Bei bebauten Grundstücken umfasst der Gesamtpreis mehr als den Boden.
- Für Gebühren und Steuern können andere Bewertungsregeln gelten als für den Preisvergleich.
- Prüfen Sie Zone, Stichtag, Nutzungsart und Eigenschaften des Grundstücks.
Was der Richtwert überhaupt vergleicht
Nach § 196 BauGB werden Bodenrichtwerte aus der Kaufpreissammlung abgeleitet. Sie beziehen sich auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Bodenrichtwertgrundstücks. Dieses fiktive, typische Grundstück hat die Merkmale, die für die Zone veröffentlicht sind. Der Richtwert ist damit ein amtlicher Anhaltspunkt für den Boden und seine Lage, aber keine Aussage über den Preis eines vorhandenen Gebäudes oder über jedes einzelne Flurstück.
Bei einem bebauten Hausgrundstück kann der Kaufpreis Gebäude, Ausstattung, Rechte und weitere Besonderheiten umfassen. Ein bloßer Vergleich „Gesamtkaufpreis geteilt durch Grundstücksfläche“ gegen den Richtwert setzt somit unterschiedliche Größen gleich. Für einen ersten Plausibilitätscheck müssen Bodenanteil und Gebäudewert zumindest gedanklich getrennt werden. Eine vollständige Verkehrswertermittlung braucht darüber hinaus passende Marktdaten und ein geeignetes Verfahren.
Auch bei unbebautem Land sind Abweichungen plausibel. Ein Grundstück kann größer, kleiner, anders geschnitten oder anders erschlossen sein als das Richtwertgrundstück. Sein Baurecht, die zulässige Geschossfläche, eine Belastung oder eine besondere Lage innerhalb der Zone können den Markt beeinflussen. § 15 ImmoWertV beschreibt die Bildung von Richtwertzonen. Die Zonen fassen Bereiche mit im Wesentlichen gleichen Merkmalen zusammen; sie versprechen keine völlige Gleichheit jedes einzelnen Grundstücks. Der Guide zum Richtwertgrundstück zeigt, welche Merkmale Sie vergleichen sollten.
Warum ein Kaufpreis höher sein kann
Bei einem Haus kann schon das Gebäude den Abstand erklären. Bei einem unbebauten Grundstück kommen etwa ein besserer Zuschnitt, eine besondere Nutzungsmöglichkeit oder ein knappes Angebot in Betracht. Ebenso kann sich der Markt seit dem Stichtag der amtlichen Ermittlung bewegt haben. Das alles sind mögliche Erklärungen, keine automatische Aufwertung. Wer einen hohen Angebotspreis mit dem Bodenrichtwert begründen möchte, sollte die Besonderheit konkret belegen und mit passenden Verkaufsvorgängen vergleichen.
Der Richtwert ist zudem ein Durchschnitts- beziehungsweise Orientierungswert für den Boden. Er kann nicht die Preisbereitschaft eines bestimmten Käufers vorhersagen. Ein Nachbar mag eine Fläche für eine sinnvolle Erweiterung besonders schätzen; ein anderer Käufer hätte dafür keinen zusätzlichen Nutzen. § 194 BauGB knüpft den Verkehrswert an den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Ein besonders persönliches Motiv ist deshalb kein Beweis für einen allgemein höheren Verkehrswert.
Wenn Sie einen Preis verhandeln, trennen Sie also drei Aussagen: den amtlichen Richtwert zum genannten Stichtag, einen begründeten Verkehrswert des konkreten Grundstücks und den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis. Diese Größen können verschieden sein. Ein Verkäufer kann mehr fordern; ein Käufer kann den Preis ablehnen. Welche Summe am Ende vereinbart wird, ist eine andere Frage als die fachliche Plausibilität.
Warum ein Kaufpreis niedriger sein kann
Ein niedriger Preis kann aus objektspezifischen Nachteilen folgen: eingeschränktes Baurecht, ungünstiger Zuschnitt, rechtliche Belastungen, schwieriger Zugang, notwendige Aufwendungen oder ein schwacher Gebäudebestand. Auch fehlende Nachfrage oder Zeitdruck bei einem Verkauf können eine Rolle spielen. Ob eine solche Erklärung im konkreten Fall belastbar ist, lässt sich nicht allein an einer Zahl in BORIS erkennen.
Wichtig ist der Vergleich derselben Sache. Wird ein Teilgrundstück, ein Miteigentumsanteil oder ein mit Rechten belastetes Grundstück verkauft, kann der volle Bodenrichtwert für ein unbelastetes typisches Grundstück nicht eins zu eins angesetzt werden. Ein Preis unter dem rechnerischen Produkt aus Fläche und Richtwert belegt daher weder einen Fehler noch eine verdeckte Schenkung. Er ist ein Anlass, die Unterschiede sorgfältig zu dokumentieren.
Für die Prüfung von Vergleichspreisen verlangt § 9 ImmoWertV geeignete Daten und berücksichtigt unter anderem Abweichungen bei Grundstücksmerkmalen und allgemeinen Wertverhältnissen. Ein einzelner fremder Kaufpreis ist nur hilfreich, wenn Grundstücke und Bedingungen wirklich vergleichbar sind. Der Marktbericht des zuständigen Gutachterausschusses kann geeignete lokale Informationen liefern. Private Angebotspreise sind dagegen nicht automatisch beurkundete Verkaufspreise.
Gibt es eine rechtliche Untergrenze?
Aus dem Bodenrichtwert selbst folgt keine gesetzliche Preisuntergrenze für einen Grundstückskauf. Das heißt aber nicht, dass ein bewusst niedriger Preis in jeder anderen Rechtsfrage folgenlos wäre. Beim Notar bestimmt § 47 GNotKG im Zusammenhang mit dem Kauf den Geschäftswert grundsätzlich nach dem Kaufpreis, rechnet bestimmte vorbehaltene Nutzungen und Leistungen hinzu und stellt auf den Verkehrswert ab, falls der so bestimmte Wert niedriger ist. Das ist eine Regel für die Gebührenbemessung, kein Verbot eines niedrigeren Kaufpreises und keine Gleichsetzung von Bodenrichtwert und Verkehrswert.
Bei einer Übertragung innerhalb der Familie kann eine unentgeltliche Komponente relevant werden. § 7 ErbStG erfasst unter anderem freigebige Zuwendungen, soweit der Empfänger auf Kosten des Gebers bereichert wird. Ob ein konkreter Kauf zugleich teilweise eine Schenkung ist, hängt von Wert, Gegenleistung und rechtlicher Gestaltung ab. Der Abstand zum Bodenrichtwert allein beantwortet diese Frage nicht. Auch die steuerliche Grundstücksbewertung folgt eigenen Regeln und einem eigenen Stichtag. Bevor Sie einen Familienkaufvertrag schließen, lassen Sie die Gestaltung fachlich prüfen.
Was Sie für einen Preisvergleich dokumentieren sollten
Notieren Sie zunächst den Stichtag des Richtwerts und die Zonennummer. Halten Sie die amtlichen Merkmale des Richtwertgrundstücks fest: Nutzungsart, Entwicklungszustand, gegebenenfalls Größe, Geschosszahl oder Geschossflächenzahl sowie Beitragszustand. Vergleichen Sie diese Merkmale mit dem konkreten Flurstück. Abweichungen sollten in Worten erläutert werden; ein pauschaler Auf- oder Abschlag ist ohne lokale Daten nicht belastbar.
Bei einem Gebäude erfassen Sie außerdem Alter, Zustand, Modernisierungen, Energieeigenschaften und mögliche Rechte oder Lasten. Ein Richtwert gibt keinen Gebäudewert an. Für eine steuerliche Kaufpreisaufteilung kann die BMF-Arbeitshilfe im AfA-Guide relevant sein, aber sie erstellt keinen individuellen Verkehrswert. Für einen aktuellen Zoneneinstieg kann der BORIS-NRW-Guide helfen.
Verwenden Sie schließlich einen passenden zeitlichen Vergleich. Der amtliche Richtwert hat einen Ermittlungsstichtag; Ihr Kaufvertrag hat ein anderes Datum. Ein späterer Markteffekt sollte nicht als bereits im früheren Richtwert enthalten behauptet werden. Bei einer älteren Transaktion benötigen Sie historische Daten. Bei knappen oder widersprüchlichen Daten ist ein Gutachten oder eine Stellungnahme des örtlichen Ausschusses sinnvoller als eine scheinbar genaue Eigenformel.
Welche Aussage ein Produktbericht leisten kann
Der Bodenrichtwert-Bericht für NRW nennt den amtlichen Richtwert der ermittelten Zone zum Stichtag 01.01.2026, vergleicht Ihr Grundstück mit dem Bodenrichtwertgrundstück und zeigt die Jahreswerte seit 2011 als Kontext. Er setzt keinen Kaufpreis fest und ersetzt keine Verkehrswertermittlung des konkreten Grundstücks. Für vergangene steuerliche Stichtage ist er nicht gedacht.
Wenn ein Kaufpreis ungewöhnlich weit von einem Richtwert entfernt erscheint, klären Sie zuerst die Vergleichsbasis. Fragen Sie dann, welche objektspezifischen Tatsachen den Unterschied erklären und ob diese belegbar sind. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Fachbewertung, steuerliche Beratung oder eine neue Preisverhandlung nötig ist. Dieser Guide ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Eine kurze Entscheidungshilfe
Wenn Sie nur wissen möchten, ob ein Angebot grob zur Lage passt, starten Sie mit dem aktuellen Richtwert und den Merkmalen der Zone. Für eine Verhandlung vergleichen Sie zusätzlich reale, möglichst ähnliche Verkäufe und den Zustand des Objekts. Für einen rechtlich oder steuerlich bedeutsamen Nachweis brauchen Sie den passenden Stichtag, eine nachvollziehbare Methode und gegebenenfalls ein Gutachten. Der Zweck bestimmt die Tiefe der Prüfung. Ein Richtwert allein kann keine dieser verschiedenen Aufgaben vollständig übernehmen.


